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BGB § 1220 Androhung der Versteigerung

BGB § 1220 Androhung der Versteigerung

[ Auszug: (1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verd ... ]